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13.1.1985: Urteil zu Leihmutterschaft |
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Das oberste Londoner Gericht fällte ein Urteil zum ersten bekannt gewordenen Fall einer kommerziellen Leihschwangerschaft in Europa. Das künstlich gezeugte "Baby Cotton", am 4. Januar 1985 geboren, durfte von seiner Leihmutter daraufhin für rund 24.000 DM an die "Auftraggeber" übergeben werden. Leihmutterschaft besteht im medizinischen Sinne nur dann, wenn die austragende Frau mit dem Kind nicht genetisch verwandt ist. In Deutschland ist nach dem Embryonenschutzgesetz (1991 in Kraft getreten) die Leihmutterschaft verboten. Strafbar macht sich aber nur der Arzt, der eine künstliche Befruchtung bei einer Leihmutter vornimmt, nicht jedoch die Ersatzmutter oder die späteren Eltern des Kindes. |
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